Satzung für den Freundeskreis der Soester Stadtkantorei e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Freundeskreis der Soester Stadtkantorei" und hat seinen Sitz in Soest. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die organisatorische und finanzielle Unterstützung der Soester Stadtkantorei mit dem Ziel, Aufführungen großer kirchenmusikalischer Chorwerke wie Oratorien und Messen im kirchlichen Rahmen zu ermöglichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
2. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
3. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3(1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können einzelne Personen und Gesellschaften werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen. Sie erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Austritt, Ausschluss oder Tod beendet, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Anspruch auf eine Rückerstattung des Beitrages besteht nicht. Rückständige Beiträge sind im Falle von Austritt und Ausschluss zu begleichen.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
4. Der Vorstand kann Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu vertreten und einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Schüler und Schülerinnen zahlen keinen Beitrag.
2. Über weitere Beitragsbefreiungen und den Erlass von Beiträgen im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand
bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem /der Kassenführer/in, dem/der ersten Schriftführer/in

b) als Gesamtvorstand bestehend aus den zu a) genannten Personen und dem/der zweiten Schriftführer/in und dem/der Beauftragten für Spender und Sponsoren

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam. Im Übrigen ist der Gesamtvorstand zuständig.

§ 9 Die Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, für die nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er hat folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Festlegung der Verwendung der Mittel des Vereins in Absprache mit dem Chorleiter / der Chorleiterin.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung – auf Antrag in geheimer Wahl – auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt.
Ausnahme: Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer/in des Gründungsvorstands werden bereits nach dem ersten Amtsjahr (dann aber auf zwei Jahre) neu gewählt, um einen versetzten Wahlrhythmus zu erreichen.
2. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Gesamtvorstand noch aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Andernfalls ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom /von der Vorsitzenden schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. Dabei ist – mit Ausnahme von Dringlichkeitsfällen - eine Frist von drei Tagen einzuhalten. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen andere Mitglieder zur Beratung einladen, sie sind jedoch bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin sowie von einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der beiden Kassenprüfer. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
2. Entgegennahme des Kassenberichtes
3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereines
7. Sammlung von Ideen oder Anregungen zur Verwirklichung des Vereinszwecks.
8. Kenntnisnahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Hierzu sind alle Mitglieder mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
2. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen, wenn er es für nötig hält.
Auf schriftlich formulierten Wunsch von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder muss durch den Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Einladung zu einer außerodentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten ist.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
3.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer (Teilnehmerliste) sowie Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.

§ 15 Zusammenarbeit mit dem Chorleiter
1. Für die musikalische Arbeit der Stadtkantorei ist allein der Chorleiter bzw. die Chorleiterin verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit. Der Vorstand des Freundeskreises hat hier nur beratende Funktion. Der Chorleiter / die Chorleiterin nimmt in der Regel stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil.
2. Die Vergabe von Mitteln ist in jedem Fall mit dem Chorleiter / der Chorleiterin abzusprechen. Umgekehrt verpflichtet sich der Chorleiter / die Chorleiterin, vor definitiver Festlegung des Programms die finanzielle Absicherung der Aufführungen mit dem Vorstand abzuklären.
3. Der Freundeskreis der Soester Stadtkantorei beteiligt sich bei Bedarf an der Finanzierung des Chorleitergehalts. Näheres regelt eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Freundeskreis der Soester Stadtkantorei und der kirchlichen Stelle, bei der der Chorleiter / die Chorleiterin angestellt ist.

§ 16 Satzungsänderung – Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2. Die Auflösung des Vereins setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zweck einberufen wird. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Alde-Kerk-Stiftung in Soest, die dieses ausschließlich und unmittelbar für die Soester Stadtkantorei, bei deren Auflösung für andere kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung ist errichtet am 25. April 2007.

Unterschriften: Angelika Rode, Klaus-G. Giese, Bettina Casdorff, J.-A. Michael, F.-H. Kemner, Astrid Prünte, H. Krebs, W. Scharfenberg, M. Rüth, Martin Lammers




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